Bunte Geschenke, leckerer Kuchen, witzige Spiele, glückliche Kinder mit glänzenden Augen – ein Kindergeburtstag ist eine freudige Angelegenheit. Aber mit Kindern gibt es immer Überraschungen und wenn der Spaß aus dem Ruder läuft, kann es schon mal zu Sachschäden oder sogar Verletzungen kommen. Dann ist ein Streit darüber, wer zuständig war, das letzte, was man braucht. Für die verantwortungsvolle Organisation und bewusste Risikoeinschätzung ist es deshalb wichtig, vorab informiert zu sein.
Wer hat beim Kindergeburtstag Aufsichtspflicht?
Die Zuständigkeit bei Kindergeburtstagen ist eigentlich recht eindeutig. Lädt man fremde Kinder ein, übernimmt man die Haftungs- und Aufsichtspflicht. Die Einladung selbst bildet hier ein implizites Angebot und die Grundlage für einen mündlichen Vertrag.
Wie viel Aufsicht tatsächlich notwendig ist, orientiert sich an der Situation und dem Alter der Kinder. Sind diese zum Beispiel noch nicht im Kindergartenalter, sollten sie dauerhaft beaufsichtig sein. Ein paar 10-jährige, die im Garten spielen, können dagegen auch für einige Minuten aus den Augen gelassen werden. Aber auch dies gilt nur unter bestimmten Umständen, denn beinhaltet das Spiel der Kinder z. B. absehbare Gefahrenquellen ist natürlich verschärfte Aufmerksamkeit gefragt.
Häufig werden Kindergeburtstage auch in Freizeitparks oder Schwimmbäder verlegt. Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn die Anwesenheit von Fachpersonal wie Bademeistern entbindet einen keinesfalls von der Aufsichtspflicht. Zusätzlich ist in den Hausregeln oft festgelegt, wie viele Kinder ein Erwachsener maximal beaufsichtigen darf. Daher ist es sinnvoll, sich im Voraus über die Regelungen der Freizeiteinrichtung zu informieren und entsprechen viele Aufsichtspersonen mitzubringen.
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Wer ist haftungspflichtig beim Kindergeburtstag?
Eltern haften für ihre Kinder – das ist nicht immer der Fall. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Dann haften die beaufsichtigenden Personen, nicht zwangsläufig die Eltern, für potenzielle Unfälle oder Sachschäden. Wichtig ist auch: Kinder unter sieben Jahren gelten in solchen Situationen als deliktunfähig, das heißt, sie können nicht selbst zur Haftung bzw. zum Schadenersatz herangezogen werden – dies fällt auf die Aufsichtsperson zurück.
So weit sollte es aber eigentlich nie kommen. Mit guter Planung und ein paar cleveren Tricks können die meisten Risiken minimiert und viele Unfälle vermieden werden. Deshalb:
- Schon bei der Planung auf Sicherheit achten: das bedeutet, Gefahrenquellen vorab beseitigen, für genügend Aufsichtspersonen sorgen, passende Sicherheitsausrüstung (Kindersitze, Schwimmflügel, etc.) vorbereiten.
- Die passende Kleidung: nicht nur Badehosen oder Gummistiefel gehören dazu, gerade bei Ausflügen können ein farbig abgestimmter Partnerlook oder Warnwesten den Überblick vereinfachen.
- Das richtige Maß finden: natürlich wünschen sich Kinder wie Eltern den perfekten Kindergeburtstag, aber sicher ist besser als perfekt. Damit genügend Aufsichtspersonen vor Ort sind, sollte man sich auch trauen, nach Hilfe zu fragen oder die Anzahl der Gäste überschaubar zu halten.
Haftpflichtversicherung
Leider hilft alles nichts – Unfälle geschehen. Dann kann eine Haftpflichtversicherung der Retter in der Not sein. In weniger ernsten Fällen, wie bei einem zerkratzen Auto, nimmt die Versicherung der Situation die Schärfe und bei tatsächlichen Verletzungen oder Tragödien kann oft zumindest die finanzielle Belastung gemindert werden.
Was genau von einer privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt wird, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Ob die Handlungen deliktunfähiger Personen oder Verletzungen der Aufsichtspflicht mit abgesichert sind, müssen Sie vorab mit dem Versicherungsanbieter klären. Allerdings ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für einen Haushalt mit Kindern fast immer eine weise Entscheidung.
Bild: pexels / Ivan Samkov
Autor: David Schmalzl
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